Fragen und Antworten

Mittagsbetreuung durch EKP e.V.

Der Eltern-Kind-Programm e.V bietet in den Räumen der ehemaligen Bücherei im Schulgebäude und im Garten der Grundschule eine Mittagsbetreuung für Grundschulkinder an. Die Kinder können von Montag bis Freitag von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr betreut werden. Individuelle Buchungen sind möglich. Wir bieten Ihnen: Obst, Rohkost, kleine Mahlzeiten vom Caterer, Tee, Saft und tägliche Hausaufgabenbetreuung, die für die Kinder bindend ist. Die Kinder haben die Möglichkeit ihren Bewegungsdrang auszuleben, sie werden im Freispiel begleitet und unterstützt. Wir bieten verschiedene Angebote im kreativen, musischen und motorischen Bereich und Ermäßigung für EKP-Mitglieder Die Anmeldung für das Schuljahr 2016/2017 bitte schriftlich an: Eltern-Kind-Programm e.V., Mitterweg 34, 82131 Stockdorf Informationen zur Mittagsbetreuung erhalten Sie in der Geschäftsstelle des Eltern-Kind-Programm e.V. bei Monika Bezdek unter Tel.: 089 / 857 11 12, info@ekp.de.

Mehr zur Mittagsbetreuung finden Sie auch auf unserer Homepage

www.ekp.de www.ekp.de/familien/kinderbetreuung/mittagsbetreuung/mittagsbetreuung.html


Noten, Zeugnisse

Zunächst erhält Ihr Kind im ersten Schuljahr und im ersten Halbjahr der zweiten Klasse keine Noten, sondern jeweils im Zwischen- und Jahreszeugnis einen Bericht über das soziale Verhalten, das Lernverhalten und den Leistungsstand des Kindes. Dabei werden hauptsächlich Fähigkeiten und Fortschritte beschrieben sowie bei Mängeln oder Schwierigkeiten gleichzeitig Hinweise auf mögliche Abhilfe gegeben. Die Beobachtungen dafür gewinnt die Lehrkraft aus den Leistungen Ihres Kindes während der täglichen Unterrichtsarbeit. Probearbeiten werden in der ersten Klasse nicht geschrieben.

Schulbesuch

Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (z.B. Unterrichtsgang, Wandertag, Schulfest ...) teilnimmt. Sie müssen auch auf die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schüler achten und die Erziehungsarbeit der Schule unterstützen (Art. 76 BayEUG).

    

Schuleinschreibung für das Schuljahr 2020/21

Fragebogen

Schulpflicht

Zum Schuljahr 2015/16 werden alle Kinder schulpflichtig, die am 30. September 2016 sechs Jahre als sind oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Bei Kindern die nach dem 30. September 2009 geboren wurden haben die Eltern die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder die nach dem 31. Dezember 2008 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung der Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung. Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.


Schulweg

Begleiten Sie Ihr Kind nach Möglichkeit während der ersten Schultage oder -wochen zur Schule oder zur Schulbushaltestelle und wählen Sie dafür nicht den kürzesten, sondern in erster Linie den sichersten Weg aus. Können Sie Ihr Kind aus irgendwelchen Gründen nicht selbst begleiten oder mit dem Auto zur Schule bringen, so vertrauen Sie es anderen Erziehungsberechtigten aus der Nachbarschaft an.

Unterrichtsbefreiung / Beurlaubung

Die Befreiung Ihres Kindes vom Unterricht in einzelnen Fächern (z.B. vom Sport) ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, dass es aus gesundheitlichen Gründen oder wegen sonstiger körperlicher Beeinträchtigungen an diesem Unterricht nicht teilnehmen kann.
Beurlaubungen vom Unterricht an einem oder an mehreren Tagen sind nur in dringenden Ausnahmefällen möglich, wenn die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vorher diese Beurlaubung schriftlich beantragen. Eine vorzeitige Beurlaubung vor Ferienbeginn oder für Urlaubsfahrten ist grundsätzlich nicht möglich.

Zurückstellung vom Schulbesuch

Ist Ihr Kind vor dem Stichtag geboren und körperlich und/oder geistig noch nicht so weit entwickelt, dass es erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann und besteht darüberhinaus kein Anlass zur Überweisung an eine Förderschule, so kann das Kind für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.