FAQ
HausaufgabenHausaufgaben dienen vor allem der Übung des Lernstoffs im Anschluss an den Unterricht oder der Vorbereitung des nachfolgenden Unterrichts. Gleichzeitig sollen sich die Kinder dadurch allmählich an selbstständiges Arbeiten gewöhnen. |
Lernmittel / SchulranzenSchulbücher werden im Rahmen der Vorschriften des Schulfinanzierungsgesetzes unentgeltlich an die Schüler ausgeliehen. Die übrigen Arbeitsmittel und das Verbrauchsmaterial (z.B. Hefte, Schreib-, Zeichen- sowie Werkmaterial) müssen von den Erziehungsberechtigten selbst beschafft bzw. bezahlt werden. |
SchulwegBegleiten Sie Ihr Kind nach Möglichkeit während der ersten Schultage oder -wochen zur Schule oder zur Schulbushaltestelle und wählen Sie dafür nicht den kürzesten, sondern in erster Linie den sichersten Weg aus. Können Sie Ihr Kind aus irgendwelchen Gründen nicht selbst begleiten oder mit dem Auto zur Schule bringen, so vertrauen Sie es anderen Erziehungsberechtigten aus der Nachbarschaft an. |
Haftung, VersicherungenDie Haftung der Schule bei Sachschäden richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Sie erstreckt sich jedoch grundsätzlich nicht auf Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die Ihr Kind mit in die Schule bringt, die aber nichts mit der Schule oder dem Unterricht zu tun haben. |
Gesetzliche UnfallversicherungJede Schülerin und jeder Schüler ist durch den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Teilnahme am Unterricht (einschließlich Pausen) und auf die sonstigen Schulveranstaltungen (z.B. Schulausflüge, Besichtigungen, Schullandheimaufenthalte) sowie auf den Schulweg bzw. auf den Weg zu und von einer Schulveranstaltung. |
Unterrichtsbefreiung / BeurlaubungDie Befreiung Ihres Kindes vom Unterricht in einzelnen Fächern (z.B. vom Sport) ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird, dass es aus gesundheitlichen Gründen oder wegen sonstiger körperlicher Beeinträchtigungen an diesem Unterricht nicht teilnehmen kann.Beurlaubungen vom Unterricht an einem oder an mehreren Tagen sind nur in dringenden Ausnahmefällen möglich, wenn die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vorher diese Beurlaubung schriftlich beantragen. Eine vorzeitige Beurlaubung vor Ferienbeginn oder für Urlaubsfahrten ist grundsätzlich nicht möglich. |
SchulpflichtZum Schuljahr 2015/16 werden alle Kinder schulpflichtig, die am 30. September 2016 sechs Jahre als sind oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. Bei Kindern die nach dem 30. September 2009 geboren wurden haben die Eltern die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder die nach dem 31. Dezember 2008 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung der Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung. Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. |
Zurückstellung vom SchulbesuchIst Ihr Kind vor dem Stichtag geboren und körperlich und/oder geistig noch nicht so weit entwickelt, dass es erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann und besteht darüberhinaus kein Anlass zur Überweisung an eine Förderschule, so kann das Kind für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. |

